Das erstrangige Darlehen wird im Rahmen eines Hauskaufs an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wird, damit dieses im Falle einer Zwangsversteigerung auch als erstes wieder zurückgezahlt werden kann. Das nachrangige Darlehen ist demgegenüber ein Darlehen das durch eine nach dem ersten Rang eingetragene Grundschuld oder Hypothek in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist. Das bedeutet, im Rahmen einer Zwangsversteigerung kann es sein, dass das nachrangige Darlehen nur teilweise oder gar nicht zurückgezahlt werden kann. Auf Grund der verminderten Sicherheit gelten für nachrangige Darlehen in der Regel auch schlechtere Tilgungsbedingungen (wie z. B. Beleihungsgrenzen und Zinssätze).